Allgemeine Geschäftsbedingungen der GASA GROUP Germany GmbH
Stand 01.04.2020
§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der GASA GROUP Germany GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie gelten insoweit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden oder Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die GASA GROUP Germany GmbH diese in Textform bestätigt hat.
§ 2 Vertragsverhältnis
Sämtliche Verkäufe – auch soweit sie mit Zustimmung der GASA GROUP Germany GmbH aus Gartenbaubetrieben getätigt werden - erfolgen nur für Rechnung der GASA GROUP Germany GmbH. Nur durch Zahlung an die GASA GROUP Germany GmbH wird der Käufer von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Absprachen, die Käufer mit den Vorlieferanten (Gartenbaubetrieben) treffen, verpflichten die GASA GROUP Germany GmbH nur bei Bestätigung in Textform durch die GASA GROUP Germany GmbH.
Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich einer Bestätigung in Textform abgeschlossen, ist ausschließlich der Inhalt der Bestätigung in Textform maßgebend, sofern der Kunde oder Lieferant nicht unverzüglich widerspricht.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
Sämtliche Angebote der GASA GROUP Germany GmbH gelten nur für die angegebene Dauer, solange der Vorrat reicht und sind darüber hinaus freibleibend. Aufträge werden für die GASA GROUP Germany GmbH erst verbindlich, wenn sie von ihr in Textform bestätigt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Durch Übersendung bzw. Vorzeigen von Mustern wird keine Verpflichtung zur Lieferung derselben Größe und Beschaffenheit übernommen. Die Aufträge werden gegenüber der GASA GROUP Germany GmbH unwiderruflich erteilt. Die GASA GROUP Germany GmbH behält sich ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Vertrag vor, insbesondere für den Fall, dass der Käufer seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt wird, gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden oder gegen ihn ein Wechsel- oder Scheckprotest erhoben worden ist. Reservierungen vom Käufer sind verbindliche Zusagen gegenüber der GASA GROUP Germany GmbH, die den Kunden zur Abnahme der bestellten Ware verpflichten. Die GASA GROUP Germany GmbH übernimmt keine Garantie bezüglich der Lieferfähigkeit der Vorlieferanten. Reservierungen bei Lieferanten durch die GASA GROUP Germany GmbH werden erst durch den tatsächliche Kundenauftrag und die darauf basierende Bestellung durch die GASA GROUP Germany GmbH verbindlich.
§ 4 Bereitstellung, Lieferungen und Lieferfristen
Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden; verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Bestätigung in Textform durch die GASA GROUP Germany GmbH. Die GASA GROUP Germany GmbH ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Abrufaufträge sind in Textform zu terminieren. Teillieferungen von Lieferanten sind nur mit Bestätigung in Textform durch die GASA GROUP Germany GmbH statthaft. Grundsätzlich ist jeder angelieferte Topf mit einem gültigen, vorgeschriebenen Pflanzenpass zu versehen. Kennzeichnungen pro Palette, CC oder Partie bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der GASA GROUP Germany GmbH. Eventuell entstehende Kosten oder Schäden gehen bei Nichtbeachtung zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferung erfolgt, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Versandbetrieb innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor der GASA GROUP Germany GmbH eine angemessene Nachfrist eingeräumt hat, welche mit Eingang der Nachfristsetzung in Textform in den Geschäftsräumen der GASA GROUP Germany GmbH beginnt. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z.B. Streik, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Frost, Hagel und sonstige Witterungsschäden - auch wenn sie beim Vorlieferanten bzw. beim Transport auftreten - verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung. Auf die genannten Umstände kann die GASA GROUP Germany GmbH sich nur berufen, wenn sie bzw. deren Erfüllungsgehilfe (z. B. die Spedition) den Käufer unverzüglich benachrichtigt, sofern solche Umstände nicht ohnehin schon allgemein bekannt sind. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der GASA GROUP Germany GmbH seitens ihrer Lieferanten, ist die GASA GROUP Germany GmbH von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Die GASA GROUP Germany GmbH verpflichtet sich in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Weitere Rechtsansprüche des Kunden über das Recht zum Rücktritt hinaus sind ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GASA GROUP Germany GmbH bzw. deren Mitarbeitern beruhen. GASA GROUP Germany GmbH haftet außerdem in keinem Fall für Lieferverzögerung durch Frachtführer, Eisenbahn oder andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung etc. betrauten Stellen, sofern sie den Frachtführer etc. sorgfältig ausgewählt hat. Verpackungs-, Versicherungs-, Einfuhr-/Frachtspesen und dergleichen gehen, falls nicht anders vereinbart, zu Lasten des Käufers. Falls der Käufer die Art und Weise der Lieferung nicht anders bestimmt, wird die Versendung auf den nach dem Ermessen der GASA GROUP Germany GmbH besten Weg bewirkt. Transporterhöhungskosten, Tarifveränderungen, Verzollungskosten, Eis-, Hoch-, oder Niedrigwasserzuschläge können von der GASA GROUP Germany GmbH dem vereinbarten Kaufpreis zugeschlagen werden. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Käufers. Alle Liefertermine von Lieferanten an die GASA GROUP Germany GmbH sind Fixliefertermine
§ 5 Gefahrübergang und Mängelrügen
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer übergeben wurde. Findet eine Versendung statt, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Auslieferungsstelle verlassen hat, unabhängig davon, ob die Sendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die die GASA GROUP Germany GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart, geht die Gefahr mit der Ablieferung beim Käufer auf diesen über. Die Gefahr bei Lieferungen durch Lieferanten an die GASA GROUP Germany GmbH gehen nach Annahme und abgeschlossener Warenprüfung auf die GASA GROUP Germany GmbH über.
Nicht verdeckte Mängel der gelieferten Ware sind durch den Käufer unverzüglich nach Empfang in Textform zu rügen. Sonstige Mängel sind durch den Käufer unverzüglich nach Entdecken in Textform zu rügen. Bei leicht verderblicher Ware (z.B. Pflanzen, Schnittblumen, Salat etc.) ist eine Mängelrüge nur binnen 24 Stunden nach Ablieferung möglich. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so bleiben die Vorschriften der §§377ff. HGB unberührt. Bei Proben, die z.B. zum Zwecke der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln etc. erfolgen, werden Mischproben aus einer gelieferten Partie nicht anerkannt, wenn diese ausweislich der Kennzeichnung der einzelnen Chargen/Kisten etc. von verschiedenen Vorlieferanten stammt. Der Käufer hat vielmehr unter Berücksichtigung des Gebots des Rückverfolgbarkeit gem. Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 den durch die Kennzeichnung ausgewiesenen Hersteller, dem die Probe zuzuordnen ist, zu dokumentieren. Der Käufer ist verpflichtet, GASA GROUP Germany GmbH die Gelegenheit zu geben, die Ware durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen, um die Berechtigung der Reklamation überprüfen zu lassen. Verfügt der Käufer über die beanstandete Ware, ohne dass GASA GROUP Germany GmbH auf das Besichtigungs- und Untersuchungsrecht verzichtet hat, so ist die Reklamation des Käufers hinfällig. Erweist sich die vom Käufer erhobene Reklamation als unbegründet, so hat er GASA GROUP Germany GmbH etwaige Aufwendungen für die Untersuchung zu erstatten.
§ 6 Mängelhaftung und Schadenersatz
Bei berechtigter Mängelrüge sind die Ansprüche des Käufers zunächst auf Ersatzlieferung beschränkt. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt diese fehl, so kann Preisminderung verlangt werden. Verlust oder Beschädigung auf dem Bahn- oder Speditionstransport sind bei Lieferung „ab Werk“ vom Käufer beim Frachtführer zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung vom jeweiligen Transporteur/Spediteur bescheinigen zu lassen. Beschädigung auf dem Transport berechtigt nicht zur Annahmeverweigerung. Im Fall der Lieferung „frei Haus“ sind Verlust oder Beschädigungen unverzüglich an die GASA GROUP Germany GmbH zu melden und auf den Transportpapieren zu vermerken. Es wird keine Haftung übernommen für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
- Chemische, elektronische, biologische oder ähnliche Einflüsse (wie z.B. auch durch Strahlen, Hitze, Lichtarmut, etc.) sofern sie nicht von GASA GROUP Germany GmbH zu vertreten sind.
Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- In Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- wegen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 7 Verkaufs- und Transportverpackungen
Als Transporthilfsmittel werden bei GASA GROUP Germany GmbH alle Objekte bezeichnet, die zum Transport eines Gutes verwendet werden. Hierzu zählen u.a. CC-Container, EC-Container, Euro-Paletten. Die GASA GROUP Germany GmbH stellt dem Käufer die Transporthilfsmittel kaufweise oder auf Mietbasis zur Verfügung. Alle Bewegungen der Mehrweg-Transporthilfsmittel werden auf Konten erfasst, falls nicht 1 zu 1 getauscht wird. Sollte nicht 1 zu 1 getauscht werden, wird die GASA die Kosten für die Bereitstellung der Transporthilfsmittel in Rechnung stellen.
Transporthilfsmittel für den innerbetrieblichen Transport von Ware auf dem Gelände der GASA GROUP Germany GmbH dürfen vom Kunden nicht auf sein Fahrzeug verbracht werden.
GASA GROUP Germany GmbH unterscheidet zwischen Verkaufs- und Transportverpackung. Transportverpackung ist die lösbare Umhüllung von Produkten bzw. von Transporthilfsmitteln, welche zum Zweck des Transportes und dem Schutz des Transportgutes verwendet wird. Verpackung wird als Einwegverpackung zu den jeweils gültigen Preisen verkauft oder als Mehrwegverpackung dem Käufer gegen Erhebung eines Pfandgeldes und Zahlung eines Benutzungsgebühr zur Verfügung gestellt.
GASA GROUP Germany GmbH nimmt an einem dualen System teil und nimmt Einwegverpackung daher nicht zurück. Lieferanten der GASA GROUP Germany GmbH verpflichten sich ebenfalls an einem dualen System teilzunehmen. Sollte ein Lieferant diesen Nachweis nicht erbringen können, behält die GASA GROUP Germany GmbH eine Verpackungspauschale in Höhe von 0,25% der Rechnung ein.
Transporthilfsmittel und Mehrwegverpackungen sind vom Käufer pfleglich zu behandeln sowie in einem einwandfreien und sauberen Zustand zurückzugeben. Beschädigte Verpackungen und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Eine Rückgabe kann nur im Rahmen der von GASA GROUP Germany GmbH gelieferten Menge erfolgen und nur gegen Vorlage der Formularquittungen der GASA GROUP Germany GmbH. Die Rücklieferung gleichwertiger Transportmittel ist statthaft. Im Übrigen gelten die „Anlieferbedingungen für CC“ der GASA GROUP Germany GmbH, die jeweils in der aktuellen Version auf der Webseite der GASA GROUP Germany GmbH einsehbar sind.
https://gasa-germany.com/de/service/408-anlieferbedingungen-cc
Kommt der Käufer oder der Lieferant mit der Rückgabe von Mehrwegverpackungen oder Transporthilfsmittel in Verzug, so kann GASA GROUP Germany GmbH Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung verlangen, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass GASA GROUP Germany GmbH ein Schaden nicht oder in einer geringeren Höhe entstanden ist. Ein vom Käufer gezahltes Pfandgeld wird auf diesen Schadenersatzanspruch angerechnet. Die jeweils gültigen Preise, Benutzungsgebühren oder Pfandgelder werden durch Rundschreiben, Aushänge oder in einer anderen geeigneten Form bekannt gegeben.
§ 8 Entsorgung
Die Entsorgung von Einwegverpackungen aus Lieferungen der GASA GROUP Germany GmbH ist vorbehaltlich gesetzlicher Rücknahmepflichten bzw. anderslautender gesetzlicher Grundlagen Käufersache.
§ 9 Zahlungen
Alle Preise sind in EUR berechnet zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Falls nicht anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Der Rechnungsversand der GASA GROUP Germany GmbH erfolgt ausschließlich per E-Mail. Hat der Käufer einen Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung erteilt und hat GASA GROUP Germany GmbH davon Gebrauch gemacht, so verzichtet er auf die Möglichkeit des Widerrufs gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut. Kosten einer Auslandsüberweisung trägt der Käufer.
Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet. Bei Zahlungsverzug gerät ein vereinbarter Rabatt in Fortfall, auch kann die GASA GROUP Germany GmbH Verzugszinsen in banküblicher Höhe verlangen. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Verzugsschaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Mindestens ist der gesetzliche Zinssatz geschuldet.
Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich die GASA GROUP Germany GmbH ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber; die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Sind für Lieferungen mehrere Wechsel oder Schecks gegeben worden, so berechtigt die Tatsache eines zu Protest gegangenen Wechsels oder Schecks die GASA GROUP Germany GmbH den gesamten aus der Geschäftsverbindung bestehenden Schuldensaldo sofort geltend zu machen, auch wenn insoweit Wechsel bzw. Schecks gegeben sind. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die GASA GROUP Germany GmbH über den Betrag verfügen kann. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Kontoauszüge der GASA GROUP Germany GmbH, die mindestens jährlich erstellt werden, gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen in Textform erhebt. Die GASA GROUP Germany GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die GASA GROUP Germany GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Kaufvertrag berechtigt.
§ 10 Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Kunde die Annahme der Ware verweigert, vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält, Wechsel nicht vereinbarungsgemäß hereingibt oder einlöst oder wenn der GASA GROUP Germany GmbH Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit der Forderung gefährdet erscheinen lassen. Die GASA GROUP Germany GmbH kann in den oben genannten Fällen auch vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Bei Annahmeverzug des Käufers kann die GASA GROUP Germany GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten einlagern oder in einer ihr geeigneten erscheinenden Weise auf Rechnung des Kunden verwerten. Außerdem kann die GASA GROUP Germany GmbH unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, 10% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz fordern. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist.
Die GASA GROUP Germany GmbH behält sich gegenüber den Lieferanten vor, bei Stornierungen von Kunden der GASA GROUP Germany GmbH aufgrund von höherer Gewalt, den Auftrag jederzeit gegenüber den Lieferanten der GASA GROUP Germany GmbH zu stornieren.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich der Saldenforderungen, die der GASA GROUP Germany GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich die GASA GROUP Germany GmbH das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändung) wird der Käufer auf das Eigentum der GASA GROUP Germany GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat GASA GROUP Germany GmbH alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, gegen das Eigentum der GASA GROUP Germany GmbH gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriffe Dritter entstehen können.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen und Rechte tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die GASA GROUP Germany GmbH ab. Der Käufer verpflichtet sich in diesen Fällen, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Rechnungen, jedenfalls aber auch in der Liste der offenen Debitorenposten für jede einzelne Forderung unter Angabe des Zeitpunktes der Zession und der Bezeichnung des Zessionars anzubringen. Die GASA GROUP Germany GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an die GASA GROUP Germany GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn eine anderslautende Vereinbarung in Textform mit der GASA GROUP Germany getroffen wurde.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt die GASA GROUP Germany GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirkt die GASA GROUP Germany GmbH das Eigentum an der neuen Sache; der Kunde verwahrt diese für die GASA GROUP Germany GmbH. Die durch Vermischung oder Vermengung sowie durch Be- oder Verarbeitung entstandene Sache ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellter Waren, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ermächtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
§ 12 Qualität
Über die AGB hinaus gelten die GASA GROUP Germany GmbH die vertraglichen und handelsüblichen Qualitätsnormen. Der Lieferant stellt sicher, dass die Pflanzenlieferungen alle gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland und der EU erfüllen. Der Lieferant garantiert sortenechte, krankheits- und unkrautfreie Lieferungen und stellt eine nachvollziehbare Kultivierung sicher. Der Lieferant achtet besonders auf die Erfüllung aller Gesundheits- und Pflanzenschutzanforderungen, die korrekte Dokumentation und Auszeichnung. Stichprobenkontrollen der GASA GROUP Germany GmbH erfolgen nach AQL 2,5 Prüfniveau II gem. DIN 2859. Sichtbare Mängel werden innerhalb von zwei Arbeitstagen gerügt. Versteckte Mängel werden ohne schuldhaftes Zögern gerügt.
§ 13 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, soweit nichts anders vereinbart ist, der Sitz der GASA GROUP Germany GmbH in Kevelaer.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
a) Für sämtliche Verträge mit der GASA GROUP Germany GmbH gilt ausschließlich deutsches Recht u.a. unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des UN Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
b) Bei allen, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der GASA GROUP Germany GmbH zuständig ist. Dabei ist es der GASA GROUP Germany GmbH unbenommen, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
c) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
d) Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem mit der GASA GROUP Germany GmbH geschlossenen Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der GASA GROUP Germany GmbH in Textform.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung innerhalb der Geschäftsbedingung oder innerhalb der sonstigen vertraglichen Regelung mit dem Vertragspartner der GASA GROUP Germany GmbH unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Es gilt dann die zulässige, dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung nächstkommende wirksame Regelung als vereinbart.